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   BFH, 30.10.1995 - V B 92/95   

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https://dejure.org/1995,6852
BFH, 30.10.1995 - V B 92/95 (https://dejure.org/1995,6852)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1995 - V B 92/95 (https://dejure.org/1995,6852)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1995 - V B 92/95 (https://dejure.org/1995,6852)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Beschwerde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grundsätzliche Bedeutung: Darlegung, Anforderungen an Rechnungen zur Vermeidung von § 14 Abs. 3 UStG 1980

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 29.06.1988 - V B 144/87

    Umsatzsteuerschuld aus einer Proformarechnung

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    Selbst wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "Rechtsfrage" im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufgeworfen haben sollte, fehlt doch jede Auseinandersetzung mit der -- bereits vom Finanzgericht zitierten -- Rechtsprechung des BFH zu diesem Problemkreis (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134, und vom 9. Dezember 1987 X R 35/82, BFH/NV 1988, 269 m. w. N.).

    Nach dem Beschluß in BFH/NV 1989, 134 ist durch die Rechtsprechung dem Grundsatz nach geklärt, daß nur als solche gekennzeichnete "Vorausrechnungen" oder "Proforma-Rechnungen" nicht den Tatbestand des § 14 Abs. 3 Satz 2 -- 2. Alternative -- UStG 1980 erfüllen.

  • BFH, 30.03.1983 - I B 9/83

    Begründungserfordernis - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Beschwerde wegen

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, so ist darzulegen, weshalb der Beschwerdeführer gleichwohl eine erneute Entscheidung des BFH zu der Frage im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung für erforderlich hält (BFH-Beschluß vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt oder durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Rechtsfrage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196).
  • BFH, 26.11.1986 - II B 112/86

    Bestimmung der Grunderwerbssteuer

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Rechtsfrage sieht (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304, und vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).
  • BFH, 27.05.1988 - V B 82/86

    Anforderungen an die Beschwerdebegründung bei bereits getroffener Entscheidung

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    In einem solchen Fall ist die grundsätzliche Bedeutung nur dargetan, wenn die Beschwerdebegründung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem betreffenden Rechtsproblem enthält und darlegt, worin der Beschwerdeführer noch eine ungeklärte Rechtsfrage sieht (BFH-Beschlüsse vom 26. November 1986 II B 112/86, BFH/NV 1988, 304, und vom 27. Mai 1988 V B 82/86, BFH/NV 1989, 179).
  • BFH, 09.12.1987 - X R 35/82

    Gefahr des Missbrauchs einer Rechnung, auch wenn sich eine Gefährdung des

    Auszug aus BFH, 30.10.1995 - V B 92/95
    Selbst wenn die Klägerin in diesem Zusammenhang eine "Rechtsfrage" im Sinne der zitierten Rechtsprechung aufgeworfen haben sollte, fehlt doch jede Auseinandersetzung mit der -- bereits vom Finanzgericht zitierten -- Rechtsprechung des BFH zu diesem Problemkreis (vgl. BFH-Entscheidungen vom 29. Juni 1988 V B 144/87, BFH/NV 1989, 134, und vom 9. Dezember 1987 X R 35/82, BFH/NV 1988, 269 m. w. N.).
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